Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Sachlicher Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für gegenwärtige und für künftige Dienstleistungen die von der Firma ii3D Rainer Hack mit Sitz in 96191 Viereth-Trunstadt (nachfolgend “ii3D“ genannt), angeboten, erbracht und erstellt werden. Sie gelten insbesondere für Werkverträge zwischen ii3D und ihren Auftraggebern (nachfolgend: “Auftraggeber“).

Die Ausführung von Leistungen durch ii3D bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Auftraggebers. Abweichende Geschäfts-bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von ii3D ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ii3D in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

II. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von ii3D sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Die schriftliche Bestellung oder Beauftragung einer Leistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ii3D berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach seinem Zugang bei ii3D anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Erbringung der Leistung an den Auftraggeber erklärt werden.

III. Art und Umfang der Leistungen

3.1 Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf der Grundlage des Vertrages, der sich aus dem Angebot für Leistungen und diesen allgemeinen Geschäfts­bedingungen ergibt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

3.2 Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumut­bar sind.

3.3 Für die Erstellung der in Auftrag gegeben Bilder oder Videoformate gelten besondere Ausführungsbedingungen als vereinbart, um die allgemeine Sicherheit und den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.

3.4 Im Rahmen der Leistungserbringung, welche die Durchführung von Flügen mit unbemannten Flugsystemen (UAS) umfasst, steht ii3D die alleinige Entscheidungskompetenz bezüglich des Startes des Flugsystems zu. Die Entscheidung wird nach Abwägung aller sicherheitsrelevanten und meteorologischen Aspekte unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Vertragsparteien und der Allgemeinheit getroffen.

3.5 Insbesondere werden Bild- und Videoflüge nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Auflagen durchgeführt. Der Auftraggeber ist insbesondere gehalten, folgende generelle Standardbedingungen im Vorfeld zu berücksichtigen:

  • kein Flug bei Regen, Nieselregen, Nebel oder Schneefall
  • kein Flug vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang
  • kein Flug ohne Sichtkontakt zum Flugsystem
  • kein Flug bei Windstärken über 30 km/h
  • kein Flug über Menschenansammlungen
  • kein Überflug von Sperrgebieten (z.B. Flughäfen, Militärischen Anlagen, Kernkraftwerken)
  • kein Überflug von Grundstücken ohne Genehmigung des Grundstücksbesitzers
  • kein Überflug zu Zwecken der Spionage
  • maximale Flughöhe 100 Meter

Die Entscheidung wird nach Abwägung aller sicherheitsrelevanten und meteorologischen Aspekte unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Vertragsparteien und der Allgemeinheit getroffen.

3.6 Sämtliche Leistungen von ii3D erfolgen unter der Bedingung, dass der Auftraggeber mit diesen keine militärischen und terroristischen Zwecke verfolgt und die Anforderungen des Art. XIV erfüllt.

3.7 ii3D ist berechtigt, sich zur Erfüllung bezüglich eines Teils oder der Gesamtheit ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Tätigkeit Dritter zu bedienen, welche über die zur Durchführung des Auftrages notwendigen Qualifikationen verfügen. ii3D bleibt gegenüber ihrem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet.

3.8 Bei schuldhafter Verletzung von Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungspflichten ist ii3D zunächst zur kostenlosen Nachbesserung berechtigt, es sei denn, die Nachbesserung ist für den Auftraggeber nicht zumutbar. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Rege­lungen nicht verbunden.

3.9 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

IV. Fristen für Leistungen

4.1 Es gilt, sofern vereinbart, die in der Auftragsbestätigung ange­gebene Liefer- und Terminfrist. Die Liefer- und Terminfrist verlängert sich ent­sprechend durch Verzögerungen, die durch Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers entstanden sind. Dazu gehört auch die Einholung der erforderlichen Genehmigungen zur Überfliegung angrenzender Grundstücke.

4.2 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Brand, Streik oder bei sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren Naturkatastrophen (Überflutungen, Erdbeben, Wirbelstürme) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Dazu gehören auch bei Durchführung von Flügen die unter Art. III, Abs. 3.5 aufgeführten Bedingungen.

4.3 Ist dem Auftraggeber infolge der Verzögerung von mehr als zwei Monaten die Leistungserbringung nicht mehr zuzumuten, kann er durch unverzügliche schriftliche oder in Textform gehaltene Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

4.4 Sind die vorbenannten Hindernisse nur von vorübergehender Natur, werden die Vertragspflichten der Parteien für die Dauer der höheren Gewalt und im Umfang ihrer Wirkung suspendiert.

4.5 Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzö­gerung der Leistung als auch Schadensersatzansprü­che statt der Leistung, sind in allen Fällen, verzögerte Leis­tung, auch nach Ablauf einer ii3D etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung vom Lieferanten zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht ver­bunden.

4.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von ii3D inner­halb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung weiter auf der Leistung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

V. Mitwirkungspflichten

5.1 Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet:

a)  die vereinbarten Preise fristgerecht zu zahlen

b)  ii3D bei Vertragsabschluss mit allen für die Ausfüh­rung des Vertrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu versorgen und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Vertrages von Bedeutung sind. Gleichermaßen hat der Auftraggeber während der Leistungserbringung von ii3D unverzüglich über jede Ände­rung schriftlich zu unterrichten.

5.2 Der Auftraggeber hat ii3D bei der Leistungserbringung angemes­sen zu unterstützen. Er wird alle erforderlichen In­formationen gewähren, qualifiziertes Personal sowie sons­tige erforderliche Hilfsmittel und Infrastruktur zur Verfügung stellen, ii3D unverzüglich über alle Umstände, die die Vertragserfüllung von ii3D betreffen, informieren (insbe­sondere durch Beantwortung der von ii3D zur Verfügung gestellten Fragebögen) sowie einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner benennen, der während der üblichen Ge­schäftszeiten erreichbar ist.

5.3 Sofern ii3D beim Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber ii3D oder von ii3D beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgelt-lich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Grundstücken und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch ii3D erforderlich sind.

5.4 Erfüllt der Auftraggeber die im Art. V obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Es gelten die jeweils gültigen Preise bei Vertragsabschluss. Bei Verträgen über die Aktualisierung und Modifika­tion einer bereits erbrachten Leistung gelten die jeweils gültigen Preise zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Durch den Auftraggeber gezahlte Vorschüsse können nicht zurückerstattet werden, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass ge­ringere Kosten entstanden sind.

6.2 ii3D kann eine angemessene Erhöhung der Vergütung für den Mehraufwand verlangen, der durch Änderungen der Aufgabenstellung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus sonsti­gen, nicht von ii3D zu vertretenden Gründen eintritt.

6.3 Der Auftraggeber erstattet Nebenkosten, z. B. für Telefonkosten bei Datenverbindungen, notwendige Reisen inkl. der daraus notwendigen auswärtigen Übernachtungen.

6.4 Die Zahlung erfolgt bei Projekten nach Projektfortschritt:

  • 50% bei Auftragserteilung
  • 50% nach Erbringung aller Leistungen

6.5 Storniert der Auftraggeber von sich aus einen Auftrag oder eine Bestellung, wird eine Ausfallvergütung gestaffelt wie folgt fällig:

  • bis 7 Tage vor Auftragstermin 25 % netto des Auftragswertes,
  • bis 3 Tage vor Auftragstermin 50 % netto des Auftragswertes,
  • bis 48 Stunden vor Auftragstermin 80 % netto des Auftragswertes,
  • bis 24 Stunden vor Auftragstermin 100 % netto des Auftragswertes.

6.6 Der Auftraggeber kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn der zugrundeliegende Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

6.7 Das Entgelt wird nach erbrachter Leistung und Rechnungsstellung innerhalb 14 Tagen fällig.

6.8 Skonti werden nur gewährt, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

VII. Vertragsänderung, Preis- und Lieferzeitanpassung

7.1 Sollten sich Änderungen ergeben, die das Vertragsverhältnis betreffen oder betreffen könnten, teilt der Auftraggeber dies ii3D schriftlich oder in Textform mit. Nach Erhalt einer solchen Benachrichtigung informiert ii3D den Auftraggeber schriftlich oder in Textform darüber, ob solche Änderungen akzeptiert werden können oder nicht, welche Auswirkungen sie gegebenenfalls auf den Auftragswert und/oder den Zeitplan haben und welche wirtschaftlichen oder technischen Folgen oder Bedingungen dies gegebenenfalls nach sich zieht.
Erst nach Erhalt der schriftlichen oder in Textform abgegeben Annahmebestätigung des Auftraggebers bezüglich der von ii3D mitgeteilten/vorgeschlagenen Auswirkungen und Bedingungen und nach Erfüllung (eventueller) resultierender Verpflichtungen des Auftraggebers, wie etwa die Vorlage zusätzlicher Informationen, wird ii3D nach Unterzeichnung der entsprechenden Vertragsänderung durch beide Parteien die Änderungen einarbeiten und durchführen.

7.2 Unabhängig von der vorstehenden Regelung gilt: Führt eine Änderung zu einer Erhöhung des Auftragswertes, die sich zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Vertrages ergibt, ist ii3D berechtigt, die Vergütung entsprechend anzupassen, sofern sich diese Erhöhung nicht auf Leistungen bezieht, die innerhalb von vier (4) Monaten nach Vertragsschluss oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden sollen. Sollten die Änderungen zu Zeitverlust führen, ist ii3D berechtigt, die Lieferzeit in Übereinstimmung der Regelung Art. IV Abs. 4.1 und 4.2 zu verlängern, selbst wenn der Auftraggeber diese Änderungen später wieder zurücknimmt.

VIII. Gewährleistung / Mängel

8.1 Bild- und Videomaterial wird mit den in der Auftragsbestätigung bezeichneten technischen Geräten (Kameras etc.) erstellt. Die technischen Daten der Geräte geben entsprechend die zu erwartende und technisch mögliche Qualität vor.

Äußere Einflüsse wie:

  • mäßige Lichtverhältnisse,
  • ungewollte Spiegelungen,
  • Reflektionen,
  • ungewollte Personen oder Gegenstände im Bild,
  • Vibrationen durch Wind,

stellen keinen Minderungsgrund dar. Daraus nötige Nachbearbeitungen des Bild- und Videomaterials sind auf Kosten des Auftraggebers durchzuführen.

8.2 Werkleistungen hat der Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Der Abnahme unterliegen grundsätzlich nur die geschulde­ten Endergebnisse. ii3D kann Zwischenabnahmen von Zwischen- und Teilleistungen verlangen, sofern diese Grundlage für die weitere Leistungserbringung ist. Für Zwischen- bzw. Teilabnahmen gelten die Vorschriften dieses Art. VIII entsprechend.

8.3 Der Auftraggeber teilt ii3D schriftlich innerhalb von 14 Werktagen nach Erhalt der Werkleistungen mit, ob diese als vertragsgemäß anerkannt werden oder aber teilt ii3D unverzüglich, spätestens aber innerhalb vorgenannten Zeit­raums, konkrete Fehler mit genauer Beschreibung mit. Ge­schieht dies nicht, so gilt die Leistung als erbracht.

8.4 Bei geringfügigen Mängeln darf der Auftraggeber die Entgegennahme von erbrachten Leistungen nicht verweigern.

8.5 Ist die gelieferte Leistung mangelhaft, kann ii3D zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder durch Ersatzlieferung (Lieferung der mangelfreien Ware) geleistet wird. Das Recht von ii3D, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.6 ii3D ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt hat. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.7 Der Auftraggeber hat ii3D die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Leistung/Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber ii3D die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

8.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, trägt ii3D, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann ii3D die hieraus entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

8.9 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Art. XII und sind im Übrigen ausgeschlossen.

IX. Gefahrenübergang

9.1 Die Übersendung und evtl. Rücksendung der Ware erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Auftraggebers.

9.2 Sofern der Auftraggeber keine besonderen Weisungen für den Ver­sand erteilt (Eilzustellung, Schnellpaket etc.) wird dieser vom Lieferant nach bestem Ermessen und Vorbehalt der güns­tigsten Versandart vorgenommen.

9.3 Ist die Ware vom Auftraggeber abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Auftraggeber über.

X. Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1 ii3D verpflichtet sich, vom Auftraggeber anvertraute Informatio­nen vertraulich zu behandeln. Diese Informationen werden Dritten weder offenbart noch sonst zugänglich gemacht und nur für den vereinbarten Zweck verwendet. Erfüllungsgehil­fen von ii3D, die mit der Erbringung der Leistung befasst sind, sind nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift.

10.2 Als anvertraut gelten die Kenntnisse, die ii3D bei der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber gewinnt und die Tatsache der Leistungserbringung für den Auftraggeber sowie de­ren Ergebnisse.

10.3 Sofern im Rahmen des Vertragsgegenstandes personenbezo­gene Daten verarbeitet werden, wird ii3D die gesetzlichen Datenschutz-bestimmungen einhalten.

10.4 ii3D weist dem Auftraggeber gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hin, dass Daten des Auftraggebers gespeichert werden.

XI. Gewerbliche Schutzrechte

ii3D übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsleistungen keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber hat ii3D von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soweit die Leistungen nach Entwürfen oder Anweisungen des Auftraggebers erbracht wurden, hat der Auftraggeber ii3D von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

XII. Urheberrecht & Nutzungsrechte

12.1 Die gelieferten Erzeugnisse bleiben Eigentum von ii3D bis zum vollständigen Ausgleich aller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, sofern diese nicht ausdrücklich auf den Auftraggeber übertragenen werden.

12.2  ii3D bleibt Inhaber der geistigen Eigentumsrechte an den Waren und/oder an den Ergebnissen ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen gleich welcher Art. Dies schließt die Rechte an Fotographien, Filmaufnahmen, Dokumentationen, Berichten, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Aufstellungen, Illustrationen, Katalogen, Know-how, Computerprogrammen und allen sonstigen Ergebnissen, die dem Auftraggeber geliefert werden, ein.

12.3 ii3d überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber jedoch erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ii3d.

12.4 ii3d hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen (Hard- und Soft Copies) über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, kann ii3d eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der für das betreffende Werk verlangen. Davon unberührt bleibt das Recht von ii3d, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

XIII. Haftungsbeschränkung

13.1 In jedem Falle ist die vertragliche und rechtmäßige Haftung von ii3D, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf EUR 3.000.000,- beschränkt.

13.2 ii3D haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, wenn der Auftraggeber keine Datensicherung durchgeführt hat.

13.3 Für Schäden, die entstehen, wenn der Auftraggeber Passwörter oder Benutzerkennungen an Nichtberechtigte weitergibt, übernimmt ii3D keine Haftung.

XIV. Einhaltung der geltenden Gesetze

14.1 ii3D und der Auftraggeber halten alle anwendbaren Gesetze und Bestimmungen bei der Erfüllung ihrer sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten ein.

14.2 Insbesondere werden durch die Parteien gesetzliche Regelungen oder andere zwingende Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen eingehalten.

14.3 Die Regelung des vorstehenden Abs. 2 beinhaltet insbesondere die Genehmigungserfordernisse, welche zur Durchführung von Flügen von ii3D zu beachten sind. Wird die erforderliche Genehmigung nicht erteilt, so gilt auch insoweit, dass der Auftraggeber von der Inanspruchnahme der Leistung Abstand nimmt.

XV. Gerichtsstand

15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Parteien ist Bamberg.

15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.3 Der Vertrag, seine Ergänzungen und Änderungen sowie Änderungen der Form bedürfen der Schriftform.

15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

15.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen dem Vertragsziel am nächsten kommt.

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